
Der Transport von Gefahrgut ist mit nicht zu unterschätzenden Risiken verbunden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich ein Unfall ereignet und Gefahrstoffe dabei austreten. Um die Beförderung so sicher wie möglich zu gestalten, ist daran in den meisten Fällen ein Gefahrgutbeauftragter beteiligt. Wir erklären, wann Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, welche Personen dafür geeignet sind und welche Aufgaben, Rechte und Pflichten ein Gefahrgutbeauftragter hat.
Nach §1 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV) muss grundsätzlich jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Die Anzahl der Gefahrgutbeauftragten muss der Unternehmer eigenverantwortlich bestimmen, wobei diese sich nach Betriebsgröße und Menge der gefährlichen Stoffe, die pro Kalenderjahr transportiert werden, richten sollte. In §1b GBV formuliert der Gesetzgeber Ausnahmen von dieser Regelung. Demnach müssen Unternehmen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn
Noch vor Kurzem zählten auch Unternehmen, die lediglich als Absender von gefährlichen Gütern am Gefahrguttransport beteiligt waren, zu den Ausnahmen gemäß §1b GBV. Dies änderte sich jedoch mit Inkrafttreten der ADR 2019. Fortan müssen auch diese Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, spätestens bis zum 31. Dezember 2022.
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann gemäß §1 Abs. 2 GBV wahrgenommen werden durch:
Als Gefahrgutbeauftragter darf jedoch nur tätig werden, wer über einen entsprechenden Schulungsnachweis verfügt. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrgangs und bestandener Prüfung ausgestellt. Der Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig und kann durch Bestehen einer Prüfung im letzten Jahr vor Ablauf verlängert werden.
Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus §8 GBV. Seine Hauptverantwortung liegt darin, nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut erleichtern. Im Einzelnen umfasst dies folgende Aufgaben:
Ferner ist der Gefahrgutbeauftragte dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten anzufertigen. Diese muss er mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Nachfrage den zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung vorlegen.
Ein Gefahrgutbeauftragter hat keine Weisungsbefugnis. Er nimmt vielmehr eine beratende Funktion ein und muss jederzeit Vorschläge, Bedenken und Kritik gegenüber dem Unternehmer äußern dürfen. Dabei darf er wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte über alle Auskünfte, Unterlagen und Mittel verfügt, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
Der Umgang mit Gefahrgut ist immer mit einem gewissen Risiko verbunden und erfordert deshalb die penible Einhaltung diverser Arbeitsschutzvorschriften. Die Büro für Arbeit & Umwelt Managementsysteme GmbH sind Ihnen bei betrieblichen Arbeitsschutzmanagement gerne behilflich. Wir beraten Sie umfassend zu sämtlichen Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und leisten Ihnen tatkräftige Unterstützung beim Gefahrgut- und Gefahrstoffmanagement. Sollten Sie weitere Fragen zu Gefahrgut und unseren Leistungen haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!